Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
§ 18 Abs.3 SGB VIII
„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts…”
Matthias Köhler
Pädagogische Leitung
Ambulante Dienste
Dipl.-Sozialpädagoge, Dipl.-Sozialarbeiter
Systemischer Therapeut/Familientherapeut, MarteMeo®-Therapeut
Reichensächser Straße 12
37269 Eschwege
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