Schwangerschaftskonflikt / Schwangerschaftsabbruch

Die Beratungsstelle für Schwangerschaft, Familie und Sexualität der AWO darf die erforderlichen Bescheinigungen nach § 218 a StGB ausstellen. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt auf Wunsch anonym. Sie kann während unserer Sprechzeiten erfolgen, ansonsten vereinbaren Sie bitte einen Termin. Die Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Zwischen der Beratung und dem möglichen Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens drei Tage Bedenkzeit liegen.

Bitte beachten Sie: Die Schwangerschaftskonfliktberatungen werden nicht in Anwesenheit von Kindern durchgeführt. Bitte sorgen Sie während dieser Zeit gegebenenfalls für Kinderbetreuung.

 

Weitere Informationen: www.familienplanung.de/beratung

 

Team Beratungsstelle

An den Anlagen 8
37269 Eschwege
Tel. 05651 3076 - 20
Fax  05651 3076 - 30
Montag und Mittwoch 9:00 - 11:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr

beratungsstelle@awo-werra-meissner.de

Das sagt das Gesetz

Nach § 218 a StGB wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht bestraft,

  • wenn er innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen wird
  • und die schwangere Frau ihn verlangt
  • und sie sich spätestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen

Eine Beratung ist nicht erforderlich,

  • wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau bedeutet (ohne Frist)
  • oder wenn die Frau durch eine Straftat, z.B. Vergewaltigung, schwanger geworden ist (Frist bis zu Ende der 12. Woche nach Empfängnis)

Beratungsgespräch

Die Beratung erfolgt auf Wunsch anonym, sie unterliegt der Schweigepflicht und ist kostenlos.

  • Die Entscheidung, ob Sie die Schwangerschaft fortsetzen oder nicht, liegt allein bei Ihnen.
  • Wir unterstützen Sie in der von Ihnen eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung.
  • Wenn Sie es wünschen, informieren wir Sie über mögliche Hilfs- und Fördermaßnahmen.
  • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Beratung.

Die Kosten

Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation trägt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch.

Haben Sie nur ein geringes oder gar kein persönliches Einkommen? Dann stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Land. Diesen Antrag können Sie auch stellen, wenn Sie nicht krankenversichert sind.

Liegt Ihr persönliches Einkommen oberhalb der gesetzlichen Grenze, tragen Sie die Kosten selbst.